Haus- und Badeordnung

Haus- und Badeordnung Hagenbad GmbH

Westfalenbad - Richard-Römer- Lennebad

Freibäder Hengstey und Hestert

1. Einleitung

Die Haus- und Badeordnung ist ein wesent-licher Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen dem Badbetreiber und seinem Kunden, dem Nutzer (Badegast, Saunagast). Sie regelt Pflichten, aber auch deren Ein-schränkungen, des Kunden und des Betrei-bers. Sie ist für den Betreiber das Mittel, die-se im Verhältnis mit dem Kunden zu kom-munizieren. Die Haus- und Badeordnung ist für den Betreiber aber auch eine Grundlage, eventuelle Haftungsansprüche von Kunden oder Dritten abzuwehren.

2. Gemeinsame Bestimmungen für den Badebetrieb

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung

(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im ge-samten Bereich der Bäder der Hagenbad GmbH, Westfalenbad, Freibad Hengstey, Freibad Hestert und Lennebad Hohenlim-burg.

§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

(1) Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für die Nutzer ver-bindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die ge-setzlichen Regelungen.

(2) Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anwei-sungen des Personals oder weiterer Beauf-tragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Nutzer des Bades bleibt ausdrücklich der Nachweis vor-behalten, dass dem Badbetreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Ein-trittsgeld. Darüber hinaus kann ein Hausver-bot durch die Geschäfts-/Betriebsleitung ausgesprochen werden.

(3) Die gekennzeichneten und ausgewie-senen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der § 4 werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Be-troffenen einer weiteren Speicherung entge-genstehen.

(4) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveran-staltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereins-schwimmen) können Ausnahmen zugelas-sen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

(5) Politische Handlungen, Veranstaltun-gen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unter-schriften listen sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüb-lichen Zwecken sind nur nach Genehmi-gung durch den Betreiber erlaubt.

§ 3 Öffnungszeiten, Preise

(1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekannt-gegeben oder sind an der Kasse einsehbar.

(2) Die Badebereichene/das Saunabad ist 30 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen.

(3) Für Freibäder, für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für be-stimmte Personengruppen können besonde-re Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszei-ten festgelegt werden.

(4) Bei Einschränkung der Nutzung einzel-ner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufen-den Betrieb besteht kein Anspruch auf Min-derung oder Erstattung.

(5) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.

(6) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Er-werb der Zugangsberechtigung ausgegebe-ne Kassenbon ist bis zum Verlassen des Ba-des aufzubewahren.

§ 4 Zutritt

(1) Der Besuch des Betriebes steht grund-sätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.

(2) Jeder Nutzer muss im Besitz einer gülti-gen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsbe-rechtigung nicht zulässig.

(3) Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen sowie folgende vom Badbetreiber überlassene Gegenstände

a) Chipcoins, Quick-Schlüssel und Barcode-karten

b) Garderobenschrank- und Wertfachschlüs-sel

c) Leihartikel, wie Saunahandtücher und Bademäntel

so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vor-gaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaf-tes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.

(4) Für Kinder bis zum vollendeten 7. Le-bensjahr ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson im Badebetrieb erforderlich. Im Saunabetrieb ist für Personen bis zum voll-endeten 16. Lebensjahr die Begleitung einer geeigneten und volljährigen Begleitperson erforderlich.

(5) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Be-nutzung des Bade- und Saunabetriebs nur zusammen mit einer geeigneten Begleitper-son gestattet.

(6) Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestat-tet:

                • die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,

                • die Tiere mit sich führen,

                • die an einer meldepflichtigen übertrag-baren Krankheit

(im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztli-chen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.

§ 5 Verhaltensregeln

(1) Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrecht-erhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

(2) Die Einrichtungen des Bades einschließ-lich der Leihartikel sind pfleglich zu behan-deln. Bei nicht zweckentsprechender Benut-zung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den entstandenen Schaden. Für schuld-hafte Verunreinigungen, die über das Aus-maß eines bestimmungsgemäßen Ge-brauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.

(3) In einzelnen Badbereichen gelten un-terschiedliche Regelungen für die Beklei-dung.

(4) Barfußbereiche dürfen nicht mit Stra-ßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren so-wie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfuß-bereiches durch den Nutzer oder deren Be-gleitperson zu reinigen.

(5) Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstru-mente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nut-zer kommt.

(6) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilli-gung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Foto-grafieren und Filmen der vorherigen Ge-nehmigung der Bäderleitung.

(7) Vor der Benutzung der Becken muss ei-ne Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt.

(8) Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch ge-steigerte Vorsicht einzustellen.

(9) Die Benutzung von Sport- und Spielge-räten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zu-stimmung des Aufsichtspersonals gestattet.

(10) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Geträn-ken ist untersagt. In der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.

(11) Zerbrechliche Behälter (z. B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitge-bracht werden.

(12) Rauchen ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten.

(13) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzli-chen Bestimmungen behandelt.

(14) Garderobenschränke und/oder Wert-fächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benut-zung besteht kein Anspruch. Nach Betriebs-schluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöff-net und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.

(15) Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Ge-genständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegen-stände werden im Bedarfsfall durch das Per-sonal abgeräumt.

§ 6 Haftung

(1) Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haf-tung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesund-heit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Be-treibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Ver-tragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

(2) Als wesentliche Vertragspflicht des Be-treibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeein-richtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltun-gen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Ein-stellplätzen des Bades abgestellten Fahr-zeuge.

(3) Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflich-ten für dennoch mitgebrachte Wertgegen-stände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Re-gelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.

(4) Das Einbringen von Geld oder Wertge-genständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keiner-lei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nut-zers, bei der Benutzung eines Garderoben-schrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den siche-ren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.

(5) Bei schuldhaftem Verlust der gemäß § 4 (3) vom Badbetreiber überlassenen Gegen-stände werden folgende Pauschalbeträge in Rechnung gestellt:

a) Chipcoin 5,00 Euro

b) Börse auf Coin (gelb) Erwachsene 80,00 Euro

c) Börse auf Coin (blau) Kinder 15,00 Euro